Leitbild – Aus Schaden klug werden

nano-Control kämpft für das Recht der Menschen auf gesunde Raumluft unabhängig und gemeinnützig.

Die Stiftung deckt gesundheitsschädliche Belastungen der Raumluft durch Produkte auf, regt die staatliche Kontrolle an, setzt sich für Lösungen ein und hilft Geschädigten. Die Beseitigung der Gesundheitsrisiken durch Tonerstäube und Emissionen aus Laserdruckern und Fotokopiergeräten ist unser vorrangiges Ziel.

Die Atemluft bedarf als Lebensgrundlage des Menschen des besonderen Schutzes.

Erkrankungen der Atemwege, Erkrankungen des Immunsystems und Allergien nehmen in den Industriestaaten dramatisch zu. Sie verursachen enormes Leid, Schäden für den Einzelnen und für die gesamte Gesellschaft. Diese Entwicklung hat ihre Ursachen in der jahrzehntelangen geduldeten Luftverschmutzung im Außenbereich. Weniger bekannt aber ist, dass diese Entwicklung ganz wesentlich mit der Innenraumluft zu tun hat.

In unseren Breiten halten wir uns 90 % Zeit unseres Lebens in Räumen auf, die laut Umweltbundesamt bis zu 5 x schlechter ist als die Außenluft. Deshalb muss dem Schutz der Raumluft eine besondere Bedeutung zukommen.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bindet den Staat und seine Bediensteten als unmittelbar geltendes Recht.

Die Vereinten Nationen beschließen im Juli 2022

Das Recht auf saubere Luft ist jetzt ein Menschenrecht.

„Die WHO ist zu dem Schluss gekommen, dass „Kinder ein grundlegendes Menschenrecht darauf haben, in ihren Häusern, Schulen und Gemeinden saubere Luft zu atmen“ In mehreren abschließenden Beobachtungen hat der Ausschuss für die Rechte des Kindes die Staaten dringend aufgefordert, Maßnahmen zum Schutz der Kinder vor verschmutzter Luft zu schützen.“
Quelle Clean air and human rights A/HRC/40/55 – Executive summary, Februar 2022

Die Geschichte und die politische Gegenwart zeigen aber, dass die Menschenrechte immer wieder erkämpft werden müssen, auch in unserem demokratischen Rechtsstaat. Die unkontrollierte politische Einflussnahme mächtiger internationaler Konzerne ist zu einer Bedrohung für unsere Demokratie geworden. Der Asbest- und Holzschutzmittelskandal sind nur zwei Beispiele, die zeigen, dass viele Bürger das Versagen der Regierung und verantwortungsloses Handeln von Großkonzernen mit Ihrer Gesundheit und Ihrem Leben bezahlen müssen. Wir meinen aus Schaden sollte man klug werden.

nano-Control engagiert sich als Stiftergemeinschaft für gesunde Raumluft und hilft betroffenen Menschen. Sie setzt sich damit für die Grundrechte auf Menschenwürde, Leben und Gesundheit, gem. Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes, sowie für den Umwelt- und Verbraucherschutz und das Gemeinwohl ein.

Ziele

Ziel der Stiftung ist der Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitsrisiken moderner Massentechnologien und -produkte, die zu einer Belastung der Innenraumluft führen. Empfindliche Personen, wie Kinder, Schwangere, Allergiker und Asthmatiker, oder Menschen, die einen Schlaganfall oder Herzinfarkt erlitten haben, müssen besonders geschützt werden. Das gilt auch für stark exponierte Personen wie Servicetechniker oder Personal in Copy-Shops und Druckereien.

Im Mittelpunkt der Arbeit stehen zunächst die wissenschaftliche Aufklärung und die Beseitigung der Risiken durch Tonerstäube bzw. Emissionen aus Laserdruckgeräten, denn sie sind eine hochrelevante Quelle für die Belastung unserer Raumluft.

nano-Control erreicht die Ziele insbesondere durch

  • Information und Aufklärung der Öffentlichkeit
  • Förderung der wissenschaftlichen Aufklärung
  • Förderung von Lösungen
  • Betreuung von Geschädigten

Maßnahmen

  • Aufklärung von Verbrauchern, Arbeitgebern, Medizinern und Politikern
  • Einrichtung eines allgemeinzugänglichen Informationspools und Experten-Netzwerkes für Verbraucher
  • Entwicklung eines Lösungskonzeptes
  • Forderung zur Entwicklung anerkannter Prüfverfahren, Qualitätskontrollen und Prüfsiegel
  • Forderung eines internationales Verbotes der Schadstoffe in Tonern
  • Forderung nach einer Anerkennung als Berufskrankheit

nano-Control beachtet die Grundsätze guter Stiftungspraxis des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. Die Stiftung arbeitet intern solidarisch und mit Partnern vertrauensvoll zusammen. Der Stil der Arbeit der Stiftung ist sachlich und lösungsorientiert, aber durchaus kämpferisch. nano-Control versteht sich ausdrücklich auch als bürgerliche Kontrolle staatlichen und unternehmerischen Handelns.

 

Satzung

 

in der Fassung vom 11. August 2024

Genehmigt am 26.11.2024
Freie Hansestadt Hamburg Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

 

Präambel

 

Toner und Emissionen aus Laserdruckgeräten stehen seit den Achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts im Verdacht, Gesundheitsschädigungen zu verursachen. Internationale Humanstudien liefern seit 1992 hierfür wissenschaftliche Hinweise. Gleichwohl belasten diese Geräte mittlerweile hundertmillionenfach die Atemluft von Menschen, ohne dass die Risiken hinreichend wissenschaftlich geklärt wurden. Während noch über Chancen und Risiken der modernen Nanotechnologien diskutiert wird, atmen bereits Millionen von Menschen im Rahmen eines „globalen Feldversuches“ Nanopartikel aus einer unbeherrschten Drucktechnologie ein.

Die Interessengemeinschaft Tonergeschädigter war über viele Jahre Ansprechpartner für die Sorgen und Nöte von Menschen, die durch Tonerstäube und Emissionen aus Laserdruckern und Kopiergeräten gesundheitlich z.T. schwer geschädigt wurden. Die Druckerindustrie hat sich den konstruktiven Bemühungen um Lösungen völlig verweigert und keinen Beitrag zur Aufklärung geleistet. Die Erfahrungen offenbaren zudem gravierende Mängel in der staatlichen Gesundheitsvorsorge gegenüber den Gefahren moderner Massenprodukte und -technologien, denen die Bürger wie Zwerge (griech. nano) im Ergebnis schutzlos ausgeliefert sind. Aus den erheblichen gesundheitlichen und sozialen Folgen für den Einzelnen und die wirtschaftlichen Auswirkungen für Unternehmen, Krankenkassen und die Gesellschaft durch Asbest und Holzschutzmittel wurde offenbar nichts gelernt. Deshalb ist  die kritische Einmischung von Bürgern notwendig, um die Bevölkerung besser vor gefährlichen Produkten und Technologien zu schützen. Aus Schaden sollte man klug werden.

Eine Gemeinschaft von Bürgern hat im Juni 2007 in Berlin beschlossen, gemeinsam eine Stiftung zu gründen, um sich für gesunde Raumluft zu engagieren, denn Atmen heißt Leben. Da die Menschen sich in unseren Breiten die allermeiste Zeit in geschlossenen Räumen aufhalten, ist die Qualität der Innenraumluft von größter Bedeutung für die Gesundheit der Bevölkerung. Die Stiftung soll helfen, Gesundheitsrisiken durch Belastungen der Raumluft mit Feinstäuben, Nanopartikeln und Schadstoffen effektiver aufzuklären und zu beseitigen und geschädigten Menschen wirksamer zu helfen. Dabei soll zunächst die Lösung der Tonerstaubproblematik bzw. Emissionen aus Laserdruckgeräten im Mittelpunkt der Arbeit stehen. Letztlich soll aber auf der Basis dieser Erfahrungen der Schutz der Umwelt und der Gesundheit vor den Risiken moderner Massentechnologien und Produkte insgesamt gestärkt werden.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen nano-Control, Internationale Stiftung.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

 

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege  sowie der Wissenschaft und der Forschung, der Bildung und mildtätiger Zwecke, im Hinblick auf die Vermeidung gesundheitsschädigender Wirkungen von feinen und ultrafeinen Stäuben und Chemikalien in Innenräumen durch moderne Massentechnologien und Produkte sowie die Hilfe für Menschen, die durch diese Technologien und Produkte geschädigt wurden. Die Beseitigung der Risiken durch Tonerstäube bzw. Emissionen aus Laserdruckgeräten ist vorrangig. Die Vergabe von finanziellen Zuschüssen an bedürftige Betroffene, die hilfsbedürftig im Sinne der Abgabenordnung sind, wird in Richtlinien geregelt.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Aufklärung der Öffentlichkeit

  1. über das Internet,
  2. durch Bereitstellung von Informationsmaterial und anderen Sachmitteln,
  3. über Pressearbeit
  4. sowie durch Informationsveranstaltungen.

(3) Darüber hinaus soll bei hinreichenden Mitteln der Satzungszweck durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

  1. Initiierung, Begleitung gezielter medizinischer, wissenschaftlicher und technischer Untersuchungen und Forschungsvorhaben und deren Förderung durch die Beschaffung und Gewährung von Mitteln, unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen der betroffenen Menschen,
  2. Förderungen von Lösungen durch
    a) Verhaltensempfehlungen und Konzepte,
    b) Mitwirkung bei sowie Initiierung und Koordinierung der Entwicklung technischer Maßnahmen und Produkte,
  3. Hilfen für Betroffene durch Beratung, Unterstützung und, soweit dies das Vermögen der Stiftung erlaubt und unter dem Vorbehalt gem. § 2 (1) Satz 3, finanzielle Zuschüsse,
  4. Information von relevanten Organisationen, wie z. B. Behörden, Parteien, Abgeordneten, Krankenkassen, Versicherungen, Gewerkschaften, Verbänden und Vereinen,
  5. Beratung von Verbänden und Vereinen sowie Arbeitgebern und Unternehmen zur Optimierung des Gesundheitsschutzes gegenüber Beschäftigten, Verbrauchern und Kunden,
  6. Initiierung von Schutzvorschriften auf nationaler und europäischer Ebene
  7. sowie Förderung von Vorhaben, die geeignet sind, die Verursacher dazu zu bewegen, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken zu ergreifen.

(4) Die Stiftung verfolgt in selbstloser Weise ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung aus der Summe der Stiftungsgeschäfte der 79 Gründungsstifter, abzüglich der Kosten für die Gründung der Stiftung.

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) der Stifter sowie Dritter erhöht werden.

  1. Den Zugang, die Höhe und sonstige Modalitäten von Zustiftungen regelt der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates.
  2. Die Annahme der Zustiftung ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.
  3. Werden Zuwendungen vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.

(3) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem realen Wert zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.

(4) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträge gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage (Zweckrücklage) zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltiger erfüllen zu können. Die Stiftung kann im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung auch eine freie Rücklage bilden und die in die Rücklage eingestellten Mittel ihrem Vermögen zur Werterhaltung zuführen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

 

§ 4 Anlage des Stiftungsvermögens

(1) Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen, wobei zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens dessen sichere Anlage einer ertragreichen Anlage vorrangig ist.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind

  1. der Vorstand,
  2. der Stiftungsrat und
  3. die Stifterversammlung.

(2) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben, wobei diese mit der Satzung im Einklang stehen muss.

(3) Die Organmitglieder üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus.

  1. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen nachgewiesenen und angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung der Stiftung.
    Die Entscheidung über die Zahlung und die Höhe der Aufwandsentschädigung trifft der Stiftungsrat.
    Die Aufwandsentschädigungen sollen die steuerfrei möglichen Beträge des § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (sog. Ehrenamtspauschale) grundsätzlich nicht übersteigen.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Mitglieder der Organe zum Wohle der Stiftung per Beschluss abberufen werden.

  1. Organe
    a) Abberufungen aus dem Vorstand oder der Stifterversammlung obliegen dem Stiftungsrat. Dem Beschluss müssen zwei Drittel aller Mitglieder des Stiftungsrates zustimmen.
    b) Abberufungen aus dem Stiftungsrat müssen vom Stiftungsrat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand beschlossen werden. Dem Beschluss müssen zwei Drittel aller Mitglieder des Vorstandes sowie auch zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates zustimmen.
  2. Vorstand
    a) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Dringlichkeit kann der Vorstand ein Mitglied per Beschluss vorläufig abberufen und die weitere Amtsausübung mit sofortiger Wirkung untersagen, wenn dies zum Wohle der Stiftung erforderlich ist.
    b) Diesem Beschluss müssen sämtliche Vorstandsmitglieder, im Fall der Abberufung aus dem Vorstand außer dem Abzuberufenden zustimmen. Die endgültige Entscheidung trifft das zuständige Organ.
  3. Soll ein Abberufungsverfahren eingeleitet werden, so ist dem von der möglichen Abberufung betroffenen Mitglied der wichtige Grund der angestrebten Abberufung schriftlich detailliert darzulegen. Mindestens 14 Tage vor dem Beschluss der angestrebten Abberufung ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu gewähren.

 

§ 6 Anzahl, Amtszeit, Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied sollte in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

(2) Der Vorstand wählt im Rahmen einer konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, wobei Wiederwahl zulässig ist.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit den nachfolgenden Vorstand, wobei Wiederwahl zulässig ist. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder baldmöglichst ein neues Vorstandsmitglied.

  1. Die Berufung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein.
  3. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.
  4. Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes im Verhinderungsfall seiner Vertretung – bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt.

(5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein nachfolgender Vorstand gemäß § 6 (3) gewählt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

(6) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über in allen ihm übertragenen Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Dies ist im Rahmen einer Geschäftsordnung festzulegen.

(3) Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes können vom Vorstand erarbeitet werden, insbesondere für

  1. Reisekosten oder
  2. Vergabe von finanziellen Zuschüssen an bedürftige Betroffene, die hilfsbedürftig im Sinne der Abgabenordnung sind.

Die Richtlinien und Regelungen werden dem Stiftungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.

(4) Der Vorstand kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zulässt, eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen sowie Hilfskräfte einstellen.

(5) Der Vorstand legt die angemessene Vergütung für die vorgenannten Mitarbeitenden fest. Er bestimmt auch die Höhe der Aufwandsentschädigungen, soweit die Vergütung der Betreffenden pauschal in Form der sogenannten Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz) erfolgt.
Der Vorstand gibt diese Festlegung der Entgelte dem Stiftungsrat zur Kenntnis.

(6) Innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Der Vorstand legt dem Stiftungsrat die Jahresrechnung, den Tätigkeitsbericht und die Vermögensübersicht sowie die Mittelverwendung zur Prüfung vor. Dem Stiftungsrat wird Gelegenheit gegeben, die vom Vorstand vorgelegten Unterlagen bis in die Tiefe der Belege zu prüfen.

(7) Die Abrechnung wird von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem Prüfungsverband geprüft, wenn das Stiftungsvermögen 500.000 € übersteigt. In diesem Fall ist auch vor Beginn des Geschäftsjahres ein Wirtschaftsplan vorzulegen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.

 

§ 8 Vertretung der Stiftung

Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne des § 84 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die/der Vorsitzende und ihr(e)/sein(e) Stellvertreter/in sind alleinvertretungsberechtigt und vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 9 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Sitzungen gleichgestellt sind Telefon- und Videokonferenzen, auch über Internet. Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss der Vorstand einberufen werden.

(2) Die/der Vorsitzende oder ihr/sein Vertreter lädt die Vorstandsmitglieder und den Vorsitzenden des Stiftungsrates unter Angabe von Ort, Zeit und Art der Sitzung sowie der Tagesordnung schriftlich und mindestens eine Woche vor der Sitzung ein, sofern nicht besondere Umstände eine kürzere Frist erfordern. Übermittlungen der Einladung im Wege der Telekommunikation sind zulässig.
Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht oder wenn eine zeitgerechte Sitzung nicht möglich ist, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Der Vorsitzende des Stiftungsrates oder sein Vertreter haben das Recht zur Teilnahme an Sitzungen des Vorstandes und sind auch bei Beschlüssen im schriftlichen Verfahren zu informieren.

(3) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied mittels vorheriger schriftlicher Stimmübertragung vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorsitzende und der Stellvertreter können sich nicht gleichzeitig vertreten lassen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens die Hälfte der Mitglieder inklusive der übertragenen Stimmen, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und keine Ladungsfehler angezeigt werden.

(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

(6) Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder sowie die Vorsitzenden
des Stiftungsrates werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

(7) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Stiftungsrates, z.B. zu Satzungsänderungen, Prüfung der Jahresrechnung und Beschlüssen die satzungsgemäß von beiden Organen beschlossen werden müssen:

Die/der Vorstandsvorsitzende oder ihr/sein Vertreter lädt die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Stiftungsrates unter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der gemeinsamen Sitzung ein, sofern nicht besondere Umstände eine kürzere Frist erfordern. Übermittlungen der Einladung im Wege der Telekommunikation sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Beschlüsse werden in Niederschriften protokolliert. Der Protokollführer versendet einen Entwurf, gezeichnet gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied an alle Teilnehmer der Sitzung. Das durch die Teilnehmer ergänzte / korrigierte Exemplar wird vom Protokollführer und dem Vorstandsmitglied rechtssicher digital unterzeichnet. Die abschließende Kopie wird an alle Organmitglieder des Vorstandes und Stiftungsrates spätestens eine Woche vor der nächsten Sitzung versandt.

 

§ 10 Anzahl, Amtszeit, Berufung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

(2) Ein neues Stiftungsratsmitglied wird auf gemeinsamen Vorschlag von Vorstand und/oder Stiftungsrat in gemeinsamer Wahl, mit einfacher Mehrheit gewählt.

(3) Das ausscheidende Stiftungsratsmitglied bleibt bis zum Amtseintritt des nach § 10 (2) neu benannten Stiftungsratsmitgliedes im Amt.

(4) Der Stiftungsrat wählt im Rahmen einer konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.

(5) Scheidet ein Stiftungsratsmitglied vorzeitig aus, so wird entsprechend des §10 (2) dieser Satzung ein neues Stiftungsratsmitglied gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das neue Mitglied tritt in die Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

(6) Veränderungen innerhalb des Stiftungsrates werden der Aufsichtsbehörde durch den Vorstand unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Stiftungsratsergänzungen sind beizufügen.

 

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand und wirkt an der Willensbildung im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung mit, um den Zweck der Stiftung so wirksam wie möglich zu erfüllen und das Vermögen zu erhalten und zu mehren.

(2) Der Stiftungsrat hat der Stifterversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

(3) Der Stiftungsrat ist im Einzelnen insbesondere zuständig für:

  1. die Berufung der Mitglieder des Vorstandes
  2. die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes oder der Stifterversammlung entsprechend § 5 (4)
  3. die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
  4. die Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
  5. die Entlastung des Vorstandes
  6. die Zustimmung zu Satzungsänderungen
  7. die Zustimmung zur Auflösung der Stiftung
  8. die Auswahl des Abschlussprüfers
  9. die Leitung und Betreuung der Stifterversammlung

(4) Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

 

§ 12 Sitzungen und Beschlussfassung des Stiftungsrates

(1) In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Stiftungsratssitzung statt, in der über die Entlastung des Vorstandes beschlossen wird.

(2) Der Stiftungsrat beschließt bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Der Stiftungsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Protokolle und Beschlüsse werden dem Vorstand zur Dokumentation elektronisch übermittelt.

(4) Die weiteren Vorschriften des § 9 gelten entsprechend.

 

§ 13 Stifterversammlung

(1) Die Stifterversammlung besteht aus den Stiftern und Zustiftern.

  1. Die Mitglieder der ersten Stifterversammlung entsprechen den Stiftern des Gründungsvermögens.
  2. Wenn es keine lebenden Stifter mehr gibt, werden die Entscheidungen der Stifterversammlung zum Zweck dem Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam übertragen.

(2) Die Stifterversammlung wird grundsätzlich durch den Stiftungsrat geleitet.

 

§ 14 Aufgaben und Beschlussfassung der Stifterversammlung

(1) Die Stifterversammlung berät und unterstützt den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Zweck der Stiftung so wirksam wie möglich zu erfüllen.

Ihre Aufgaben sind insbesondere Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Stiftungsmittel.

(2) Die Stifterversammlung soll alle vier Jahre oder nach Bedarf zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen, sofern die finanziellen und organisatorischen Mittel der Stiftung dies zulassen.

  1. Stifterversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten.
  2. Zulässig sind auch hybride oder virtuelle Versammlungen.
  3. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens die einfache Mehrheit Ihrer Mitglieder oder zwei Drittel des Vorstandes oder des Stiftungsrates dies verlangt.

(3) Die Stifterversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen zu einer Sitzung in Textform einberufen. Über die Form entscheidet der Vorstand (Präsenz, hybrid oder virtuell). Die Ladung zur Stifterversammlung hat schriftlich zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. falls nicht vorhanden an die Anschrift. Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig und vorrangig. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn die Stifterversammlung nicht widerspricht.

(4) Die Stifterversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Ein Mitglied der Stifterversammlung kann einem anderen Mitglied der Stifterversammlung schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Kein Mitglied der Stifterversammlung kann mehr als zwei andere Mitglieder der Stifterversammlung vertreten.

(5) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann die Stifterversammlung auch schriftlich mit einfacher Mehrheit der eingereichten Stimmen beschließen, wenn die Mehrheit der Stifterversammlung sich an dem Beschluss beteiligt. Übermittlungen von Stimmen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.

 

§ 15 Beirat

(1) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Ziele eines Beirates bedienen, der sie in fachlichen Angelegenheiten, z. B. in wissenschaftlichen, rechtlichen und technischen Fragen, berät.

(2) Die notwendigen Auslagen und Aufwendungen bekommen die Mitglieder dieses Beirates ersetzt, sofern dies das Stiftungsvermögen zulässt.

 

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 17 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen sind unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

(2) Über Änderungen dieser Satzung beschließen der Vorstand und der Stiftungsrat gemeinsam.

  1. Die Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
  2. Das zuständige Finanzamt ist zu beteiligen.

(3) Wird der Stiftungszweck berührt, so ist die Stifterversammlung zu beteiligen, sofern diese noch existiert. Die Beschlüsse bedürfen jeweils der Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(4) Der Vorstand der Stiftung und die Stifterversammlung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.

 

§ 18 Auflösung

(1)

  1. Über die Auflösung der Stiftung beschließt die Stifterversammlung im schriftlichen Beschlussverfahren mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller erreichbaren, sich beteiligenden Mitglieder.
    Sollten keine Stifter und Zustifter mehr existieren, wird diese Aufgabe entsprechend§ 13 (1) gemeinsam durch den Vorstand mit dem Stiftungsrat übernommen.
  2. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr restliches Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine andere, zuvor vom Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates durch Beschluss zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft (Stiftung, Verein oder gemeinnützige GmbH) zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von§ 2 dieser Satzung.

(3) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 19 Übergangsvorschriften, Aufsicht und Inkrafttreten

(1) Sofern diese Satzung im Einzelfall nichts anderes regelt, bleiben die gewählten Organe für die laufende Amtszeit im Amt.

(2) Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.

(3) Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.